Finanzordnung

Inhaltsverzeichnis
Präambel

Die Finanzordnung der UK-BMVg gemäß § 11 (6) der Satzung regelt den Beitrag, die Kassen- und Vermögensverwaltung.
Sie enthält verbindliche Richtlinien für die Mitglieder aller Organe der UK-BMVg.

§ 1

Die Finanzordnung bestimmt den Beitrag der Mitglieder sowie die Kassen- und Vermögensverwaltungen der UK-BMVg.

§ 2

Die zur Erfüllung von Aufgaben der UK-BMVg notwendigen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Einnahmen durch den HH-Kurier aufgebracht.

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche und außerordentliche Mitglieder z.Zt. monatlich 3,00 €.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

Fördernde Mitglieder erbringen eine materielle oder ideelle Leistung.

§ 3

Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen.

Der Haushaltsplan sollte in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein.

Jeder Haushaltsplan hat jährlich eine Sicherheitsrücklage zu enthalten, die 10 % der ordentlichen Einnahmen betragen muss. Der Haushaltsplan wird von der Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 4

Die vom Schatzmeister verwaltete Kasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle.

Kein anderes Organmitglied der UK-BMVg kann Zahlungen entgegennehmen oder Ausgaben leisten.

In besonders begründeten Ausnahmefällen (Krankheit, längere Abwesenheit) wird der Schatz­meister vom Schriftführer vertreten.

§ 5

Der Zahlungsverkehr der UK-BMVg wickelt sich grundsätzlich über deren Kasse und über deren Bankkonto ab.

Jeder Zahlungseingang und jede Auszahlung ist ordnungsgemäß zu belegen.

Ausgabebelege sind ordnungsgemäß, wenn sie

  • neben der Quittung des Zahlungsempfängers,
  • die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch den Vorsitzenden,
  • sowie die Mitzeichnung des Schatzmeisters

tragen.

Der Schatzmeister ist

  • für die ordnungsgemäße Buchung und
  • für die Ausstellung von Bescheinigungen und Quittungen

verantwortlich.

§ 6

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sollen jährlich mindestens zwei Kassen- und Buchprüfungen – davon eine unvermutet – vornehmen und haben dem Vorstand über das Ergebnis schriftlich zu berichten.
Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.

Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Schatzmeister sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können.

Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht berechtigt, auf den Bericht des/der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen.

Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Finanzordnung.

Der Gesamtvorstand ist von sich aus verpflichtet, die Finanzwirtschaft zu überwachen.

§ 7

Alle Ämter innerhalb der UK-BMVg sind Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amts entstehenden notwendigen und tatsächlichen Auslagen im Rahmen der Finanzordnung ersetzt.

Folgende Leistungen können den Vorstandsmitgliedern erstattet werden:

  • Reisekosten gegen Vorlage einer Reisekostenrechnung und der entsprechenden Belege vergütet (Die Kilometerpauschale beträgt z. Zt. 0,30 €/km bei Benutzung des eigenen Kfz).
  • Für die Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes (einschl. Beauftragten) an einer Veranstaltung o.ä. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der UK-BMVg e.V. für Getränke/Verzehr im Wert ca. 15 €.
  • Bereitstellung von Getränken beim Auf-und Abbau bei Veranstaltungen der UK-BMVg e.V.
  • Bereitstellung von Getränken bei Vorstandssitzungen. Hier ist als Betrag für jeden Teilnehmer und Sitzung 2,00 € anzusetzen.
  • Sonstige Veranstaltungen im Vorstandsrahmen die über die o.a. Einzel­regelungen hinausgehen.

Alle geplanten Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Vereins sind ohne vorherigen Beschluss im Einzelfall durch die Organe bevollmächtigt:

  • der Vorsitzende             bis zu 100,00 €
  • der Schatzmeister         bis zu 50,00 €

Über weitergehende Verpflichtungen, sowie über Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.

§ 8

Die Finanzordnung wurde in der ordentlichen Vorstandssitzung am 10.12.2020 beschlossen.