Die Finanzordnung der UK-BMVg gemäß § 11 (6) der Satzung regelt den Beitrag, die Kassen- und Vermögensverwaltung.
Sie enthält verbindliche Richtlinien für die Mitglieder aller Organe der UK-BMVg.
Die Finanzordnung bestimmt den Beitrag der Mitglieder sowie die Kassen- und Vermögensverwaltungen der UK-BMVg.
Die zur Erfüllung von Aufgaben der UK-BMVg notwendigen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Einnahmen durch den HH-Kurier aufgebracht.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche und außerordentliche Mitglieder z.Zt. monatlich 3,00 €.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
Fördernde Mitglieder erbringen eine materielle oder ideelle Leistung.
Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan sollte in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein.
Jeder Haushaltsplan hat jährlich eine Sicherheitsrücklage zu enthalten, die 10 % der ordentlichen Einnahmen betragen muss. Der Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
Die vom Schatzmeister verwaltete Kasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle.
Kein anderes Organmitglied der UK-BMVg kann Zahlungen entgegennehmen oder Ausgaben leisten.
In besonders begründeten Ausnahmefällen (Krankheit, längere Abwesenheit) wird der Schatzmeister vom Schriftführer vertreten.
Der Zahlungsverkehr der UK-BMVg wickelt sich grundsätzlich über deren Kasse und über deren Bankkonto ab.
Jeder Zahlungseingang und jede Auszahlung ist ordnungsgemäß zu belegen.
Ausgabebelege sind ordnungsgemäß, wenn sie
tragen.
Der Schatzmeister ist
verantwortlich.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sollen jährlich mindestens zwei Kassen- und Buchprüfungen – davon eine unvermutet – vornehmen und haben dem Vorstand über das Ergebnis schriftlich zu berichten.
Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.
Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Schatzmeister sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können.
Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht berechtigt, auf den Bericht des/der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen.
Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Finanzordnung.
Der Gesamtvorstand ist von sich aus verpflichtet, die Finanzwirtschaft zu überwachen.
Alle Ämter innerhalb der UK-BMVg sind Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amts entstehenden notwendigen und tatsächlichen Auslagen im Rahmen der Finanzordnung ersetzt.
Folgende Leistungen können den Vorstandsmitgliedern erstattet werden:
Alle geplanten Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Vereins sind ohne vorherigen Beschluss im Einzelfall durch die Organe bevollmächtigt:
Über weitergehende Verpflichtungen, sowie über Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.
Die Finanzordnung wurde in der ordentlichen Vorstandssitzung am 10.12.2020 beschlossen.