Satzung

Inhaltsverzeichnis
Präambel

Diese Satzung ist die rechtliche Grundlage
der Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V..

Sie ist bindend für alle Mitglieder.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Gemeinschaft führt den Namen „Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V.“ (UK-BMVg). Gründungstag ist der 4. Juli 1956. Der Sitz und der Gerichtsstand ist Bonn. Die UK-BMVg ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

Betreuung aller aktiven und ehemaligen Unteroffiziere des BMVg sowie der Unteroffiziere der Reserve.

    • Soziale Betreuung von im Ruhestand lebenden Kameraden durch Organisation von Ausflügen, Festen und Festlichkeiten sowie Besuchen bi wichtigen familiären Anlässen.

    • Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Betreuung der Unteroffiziere und deren Familienangehörigen, die bei den ausländischen Vertretungen in Deutschland beschäftigt sind.

    • Förderung sozialer Einrichtungen im Rahmen der Altenhilfe durch Betreuung und materielle Zuwendungen an alte Menschen in Heimen sowie Organisationen von Ausflügen, Festen und Festlichkeiten und Besuchen bei Bewohnern in Altenheimen.

  1. Die UK-BMVg verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, Mittel der UK-BMVg dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die UK-BMVg ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschadft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die UK-BMVg ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Mitglieder
  1. Die UK-BMVg besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern,

    • fördernden Mitgliedern,

    • Ehrenvorsitzenden,

    • Ehrenmitgliedern.

  2. Ordentliche Mitglieder sind Unteroffiziere und ehemalige Unteroffiziere sowie vergleichbare Beamte und Arbeitnehmer.

  3. Fördernde Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden.

  4. Ehrenvorsitzende können nur frühere Vorsitzende der UK-BMVg werden, die das Amt besonders verdienstvoll geführt haben.

  5. Ehrenmitgleider sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die UK-BMVg ernannt werden.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Aufnahme in die UK-BMVg möglich:

  1. Ordentliche Mitglieder müssen der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere oder vergleichbarer Beamter oder Arbeitnehmer angehören oder angehört haben.

  2. Ehepartner bzw. Hinterbliebene von verstorbenen Mitgliedern können auf Antrag als fördernde Mitglieder in die UK-BMVg aufgenommen werden.

  3. Angehörige oder ehemalige Angehörige anderer Dienstgradgruppen sowie Personen, die nicht zur Bundeswehr gehören oder gehörten, können auf Antrag als fördernde Mitglieder in die UK-BMVg aufgenommen werden. Der Vorstand hat bei der Auswahl einen strengen Maßstab anzulegen.

  4. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

  5. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand der UK-BMVg beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt immer am 1. eines Monats, entweder des Monats, der dem Datum der Antragstellung folgt oder des beantragten Aufnahmedatums.
  6. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied erfolgt in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung der Kameradschaft durch Ausbübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht. Sie können also nicht in ein Amt gewählt werden. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Der Vorsitzende sollte zum Zeitpunkt seiner Wahl aktiver Unteroffizier sein.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen der UK-BMVg teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der UK-BMVg nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Kameradschaft geschädigt werden könnte.
  4. Die Mitglieder haben die Beschlüsse der Organe der UK-BMVg zu beachten.
  5. Persönliche Veränderungen (wie Wohnungswechsel, Heirat, Kontenänderung etc.) sind dem Vorstand zeitnah schriftlich per formloser Mail oder Brief mitzuteilen.
  6. Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Austritt,
    • durch Auschluss,
    • durch Tod.
  2. Der Austritt muss durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Ende eines Quartals erfolgen.

  3. Ein Mitglied kann aus der UK-BMVg ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss und gibt hierbei dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung. Der Auschluss ist dem BEtroffenen mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Bei Widerspruch entscheidet der Ehrenausschuss.
    Ausschließungsgründe sind:

    • wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen der UK-BMVg sowie gegen Beschlüsse von Organen der UK-BMVg.

    • unehrenhaftes und unkameradschaftliches Verhalten, soweit es das Ansehen der UK-BMVg schädigt.

    • Beitragsrückstände von mindestens 12 Monaten trotz Mahnung.

  4. Bei Verzug der Zahlungsverpflichtung eine Mitgliedes ruhen dessen Rechte aus der Mitgliedschaft bis zum Ausschluss gem. § 6 (3) c. In dem Zuge kann der Vorstand eine Zahlung bis zu 24 Monaten aufgrund sozialer Härten o.ä. aussetzen.

§ 7 – Organe
  1. Die Organe der UK-BMVg sind:

    • die Mitgliederversammlung,

    • der Vorstand,

    • der Ehrenausschuss.

§ 8 – Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der UK-BMVg. Sie bringt den Willen der Mitglieder der Kameradschaft zum Ausdruck, legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest und ist dessen Kontrollorgan. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und andere Organe gem. Wahlordnung. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird zu Beginn eines jeden Jahres einberufen. Die schriftliche Einladung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen abzusenden. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen. Anträge auf Satzungsänderung müssen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und begründet werden. Sie sind im Wortlaut eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge können bis zur Genehmigung der Tagesordnung mit Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen und Ehrungen beziehen.

  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    • Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

    • Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer,

    • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehrenausschusses,

    • Entlastung des Vorstandes,Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der UK-BMVg,

    • Genehmigung des Haushaltsplans,

    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen,

    • Ehrung der Verstorbenen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in den Einladungen besonders hinzuweisen ist.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,

    • bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit,

    • für die Auflösung der UK-BMVg eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

    • Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  5. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben oder auf Antrag schriftlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
    Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
    Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit der Wahlgang zu wiederholen.

  6. Bei Änderungen des § 2 (1) der Satzung (Zweck) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

  7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der UK-BMVg es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. In der Regel können Tagesordnungspunkte nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben.

  8. Die geschäftsmäßige Abwicklung der Mitgliederversammlung richtet sich nach der „Geschäftsordnung für Versammlungen“. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 9 – Vorstand
  1. Der Vorstand der UK-BMVg setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

    • dem Vorsitzenden,

    • dem stellv. Vorsitzenden und Vorsitzenden Aktive Bonn,

    • dem stellv. Vorsitzenden und Vorsitzenden Aktive Berlin,

    • dem stellv. Vorsitzenden und Vorsitzenden Pensionäre und Reservisten,

    • dem Schatzmeister und

    • dem Schriftführer.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellv. Vorsitzenden.
    Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
    Die stellv. Vorsitzenden haben nur gemeinsam Vertretungsrecht.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  4. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied kommissarisch mit dem Amt zu betrauen.
    Die nachträgliche Genehmigung ist bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.

  5. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandmitgliedes mit

    • dem Rücktritt,

    • dem Ausschluss aus der UK-BMVg,

    • der Amtsenthebung.

Scheidet ein Mitglied außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode aus den o.g. Gründen aus, wird dies erst mit der Wahl bzw. Bestätigung der kommissarischen Ernennung durch den Vorstand wirksam.

§ 10 – Ehrenausschuss
  1. (1) Der Ehrenausschuss besteht aus drei Mitgliedern.

  2. Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; sie benennen aus ihrer Mitte einen Sprecher.

  3. Jedes Mitglied der UK-BMVg kann den Ehrenausschuss anrufen. Er schlichtet kameradschaftsinterne Streitigkeiten, ermittelt im jeweiligen Sachverhalt und empfiehlt den Beteiligten eine Lösung.

  4. Der Ehrenausschuss trifft die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
    gem. § 6 (3) der Satzung.

  5. Wurde der Ehrenausschuss im Laufe eines Geschäftsjahres tätig, so ist der Mit- gliederversammlung ein Bericht zu geben.

§ 11 – Aufgabenbereich des Vorstandes
  1. Der Vorstand der UK-BMVg führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen.
    Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der UK- BMVg verantwortlich.
    Er schlägt der Mitgliederversammlung Personen vor, die gem. Ehrungsordnung ausgezeichnet werden sollen.

  2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beauftragte, Ausschüsse und Arbeitsgruppen berufen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter kann schriftlich oder fernmündlich erfolgen.
    Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich.

  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

  5. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.

  6. Der Vorstand gibt zur Regelung und Durchführung seiner Arbeit eine

    • Geschäftsordnung für den Vorstand,

    • Ehrungsordnung,

    • Wahlordnung,

    • Finanzordnung,

    • Geschäftsordnung für Versammlungen
      heraus.
      Diese sind verbindlich für die Organe und Mitglieder der UK-BMVg.

  7. Der Vorstand erstellt jeweils für das laufende Geschäftsjahr einen

    • Haushaltsvoranschlag,

    • Veranstaltungskalender.

  8. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die UK-BMVg.

§ 12 – Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder
  1. Der Vorsitzende steht an der Spitze der UK-BMVg. Er repräsentiert und zeichnet nach innen und außen. Ihm obliegt die Einberufung zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. In beiden Gremien führt er den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der jeweils eingesetzte stellv. Vorsitzende die Vertretung.

  2. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und für alle Finanzbewegungen verantwortlich.

  3. Der Schriftführer führt die Mitgliederkartei, Akten und das Archiv der UK-BMVg. Er fertigt die Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, diese werden von ihm und dem Vorsitzenden sachlich richtig gezeichnet.
    Der Schriftführer ist Verbindungsmann zur Presse und ist verantwortlich für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

  4. Die Vorsitzenden Aktive Bonn und Berlin, sowie Pensionäre und Reservisten sind für die Betreuung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie übernehmen Aufgaben auf Beschluss des Vorstandes (z. B. Planung und Durchführung von Veranstaltungen). Den stellv. Vorsitzenden obliegt gemeinsam die Vertretung des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

  5. Der Vorstand der UK-BMVg kann für bestimmte Aufgaben Mitglieder als Beauftragte bestellen. Sie haben bei Sitzungen des Vorstandes Antrags- und Stimmrecht.

§ 13 – Kassenprüfer
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder als Kassenprüfer.

  2. Die Kassenprüfer haben außer der Jahresprüfung mindestens eine unvermutete Prüfung der Kasse, Konten und Belege vorzunehmen. Einnahmen und Ausgaben müssen nach Art und Höhe geprüft werden und mit den Belegen übereinstimmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich umgehend

    1. dem Vorstand,

    2. der Mitgliederversammlung

bekannt zu geben.

Die Kassenprüfer beantragen ggf. die Entlastung des Schatzmeisters in der Mitgliederversammlung.

§ 14 – Beitrag
  1. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu entrichten.

  3. Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 15 – Haftung
  1. Die Haftung der UK-BMVg gegenüber ihren Mitgliedern ist ausgeschlossen für nicht von ihr verursachte Unfälle, Straftaten und Schadenersatzansprüche.

  2. Bei Veranstaltungen haftet die UK-BMVg im Rahmen der abgeschlossenen Ver- sicherungen.

  3. Die UK-BMVg ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter (Beauftragter) durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

  4. Um Haftungsansprüche abdecken zu können, hat der Vorstand der UK-BMVg entsprechende Versicherungen abzuschließen.

§ 16 – Auflösung der UK-BMVg
  1. Über die Auflösung der UK-BMVg entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung wenn

    • mindestens 1/3 aller Mitglieder einen schriftlichen Auflösungsantrag stellen,

    • eine Auflösung aus anderen Gründen erforderlich wird.

  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der UK-BMVg ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt drei Liquidatoren, die die Geschäfte und Ver- bindlichkeiten der UK-BMVg abwickeln. Das hiernach verbleibende Restvermögen fällt einem gemeinnützigen Zweck zu.

§ 17 – Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Januar 2020 beschlossen und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.