Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V.
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Wahlordnung

Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V.

W A H L O R D N U N G

Die Wahlordnung der UK-BMVg gemäß § 11 (6) der Satzung bildet 
die Grundlage zur Durchführung von
Wahlen der Unteroffizier-Kameradschaft

§ 1 – Wahlrecht

(1)      Alle Mitglieder sind wahlberechtigt gemäß § 5 (1) der Satzung.

(2)      Jedes Mitglied hat eine Stimme, sie ist nicht übertragbar.

§ 2 – Wahlausschuss

(1)      Die Mitgliederversammlung wählt an jedem Versammlungsort mit mehr als vier
Mitgliedern aus ihrer Mitte den Wahlausschuss. Er besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Einer von ihnen übernimmt die Funktion des Wahlleiters.

(2)      Am Versammlungsort mit den meisten anwesenden Mitgliedern gemäß § 5 (1), ist
der Wahlleiter gleichzeitig der Hauptwahlleiter.

§ 3 – Aufgaben des Wahlleiters

(1)      Er leitet die Entlastung des amtierenden Vorstandes durch die Mitglieder-versammlung ein. Die Entlastung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gegeben.

(2)      Ihm obliegt die Wahlleitung für die durchzuführenden Wahlen für die Organe gemäß § 8 (1) der Satzung und wird dabei von den Wahlleitern an den weiteren Versammlungsorten unterstützt.

(3)      Er ist zusammen mit den anderen Wahlleitern verantwortlich für die
Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

§ 4 – Wahlvorbereitung

(1)      Der Hauptwahlleiter übernimmt die ihm vorliegenden schriftlichen Wahlvorschläge.
Wahlvorschläge aus der Mitgliederversammlung sind vom Wahlausschuss auf Zulässigkeit zu prüfen.

(2)      Der Vorstand sorgt für die Sicherstellung der bereitzustellenden Wahlunterlagen (Stimmzettel usw.).

§ 5 – Wahlverfahren

(1)      Der Hauptwahlleiter nennt der Mitgliederversammlung die Namen der Kandidaten,
die sich zur Wahl stellen.

(2)      Er kann die Kandidaten bitten, sich kurz der Mitgliederversammlung vorzustellen.

(3)      Die Wahl erfolgt durch Handaufheben, sofern kein Mitglied eine geheime Wahl beantragt.

(4)      Die örtlichen Wahlleiter zählen an den Versammlungsorten die Stimmen und teilen
das Ergebnis dem Hauptwahlleiter öffentlich mit.

(5)      Der Hauptwahlleiter verkündet das Wahlergebnis.

(6)      Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt und sein Einverständnis nach persönlicher Befragung
– bei Anwesenheit mündlich,
– bei Abwesenheit vorher schriftlich,
gegenüber dem Hauptwahlleiter erklärt hat.

§ 6 – Wahl der Organe und Kassenprüfer

         Durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind gemäß § 7 und § 13 der Satzung zu wählen:
a) der Vorstand
b) der Ehrenausschuss
c) die Kassenprüfer

§ 7 – Voraussetzung für Organmitglieder

(1)      Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können in Funktionen der UK- BMVg gewählt werden.

(2)      Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 8 – Durchführung der Wahl

(1)      Der Hauptwahlleiter lässt in folgender Reihenfolge wählen:

a. Vorsitzender
b. Schatzmeister
c. Schriftführer
d. Vorsitzender Bonn / Berlin e. Vorsitzender Pensionäre und Reservisten
f. den Ehrenausschuss
g. zwei Kassenprüfer.

§ 9 – Nachwahl

(1)       Eine Nachwahl findet statt, wenn eine Vorstands-/Ehrenausschussfunktion gemäß
§ 9 (4 + 6) und 10 (2) der Satzung durch ein Mitglied kommissarisch wahr- genommen wird.

(2)      Neben dem bereits kommissarisch eingesetzten Mitglied können andere Vorschläge zur Neubesetzung eingebracht werden.

§ 10 – offene Wahlen ohne Präsenz der Mitglieder

(1)      Die teilnehmenden Mitglieder wählen gem. § 2 dieser Wahlordnung einen
Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. Einer von ihnen übernimmt die Funktion des Hauptwahlleiters. Für die Stimmabgabe ruft der Hauptwahlleiter jedes teilnehmende wahlberechtigte Mitglied namentlich auf, die Wahlhelfer notieren das Votum des Mitgliedes.

(2)      Der Hauptwahlleiter verkündet das Ergebnis, das zu Protokoll gegeben wird.

(3)      Weitere Regelungen dieser Wahlordnung sind entsprechend anzuwenden

§ 11 – geheime Wahlen ohne Präsenz der Mitglieder

(1)      Sofern ein wahlberechtigtes Mitglieder gemäß § 5 (1) der Satzung nach Erhalt der
Einladung eine geheime Abstimmung wünscht, muss er dieses spätestens 10 Arbeitstage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich beim Vorstand eingereicht haben.

(2)      Der Vorstand wird einen neuen Zeitpunkt für eine Mitgliederversammlung festlegen
und bestellt einen Wahlausschuss und einen Hauptwahlleiter, der vom Ehrenausschuss bestätigt wird. Dieser bereitet die Wahlunterlagen für die Mitglieder vor und versendet diese.

(3)      Die Wahlunterlagen müssen folgendes beinhalten:
a. Tagesordnung
b. Wahlnachweis
c. Wahlzettel
d. Umschlag mit der Aufschrift WAHL
e. Adressierter Rückumschlag

(4)      Die angeschriebenen Mitglieder verfahren wie folgt:
a. Ausfüllen der Wahlzettel
b. Wahlzettel in den Umschlag WAHL und verkleben den Umschlag
c. Ausfüllen des Wahlnachweises
d. Umschlag WAHL und Wahlnachweis in den adressierten, sowie zu frankierenden Rückumschlag einfügen und fristgerecht vor der Versammlung an den Vorstand senden

(5)      Die Portokosten werden auf Antrag vom Schatzmeister zurückerstattet.

(6)      Auszählung durch den Wahlausschuss:
a. die eingegangenen Wahlbriefe werden geöffnet und anhand des Wahlnachweises wird die Wahlberechtigung des Mitgliedes festgestellt. Der weiterhin verschlossenen Umschlag WAHL kommt in eine Urne.
b. am Tag vor der Sitzung werden die eingegangenen Wahlzettel aus der Urne genommen und die Anzahl mit den eingegangenen Wahlberechtigungen verglichen. HINWEIS: Wahlzettel können bis zum Zeitpunkt des Öffnens der Urne berücksichtigt werden
c. der Wahlausschuss zählt die Stimmen aus

(7)      Der Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis auf der Sitzung zum jeweiligen
Tagesordnungspunkt.

(8)      Weitere Regelungen dieser Wahlordnung sind entsprechend anzuwenden

§ 12 – Inkrafttreten

Die Wahlordnung wurde in der Vorstandssitzung am 17.02.2021 beschlossen.

Download – Wahlordnung

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