Wahlordnung
Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V.
W A H L O R D N U N G
Die Wahlordnung der UK-BMVg gemäß § 11 (6) der Satzung bildet
die Grundlage zur Durchführung von
Wahlen der Unteroffizier-Kameradschaft
§ 1 – Wahlrecht
Alle Mitglieder sind wahlberechtigt gemäß § 5 (1) der Satzung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, sie ist nicht übertragbar.
§ 2 – Wahlausschuss
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Wahlausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern. Einer von ihnen übernimmt die Funktion des Wahlleiters.
Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für andere Funktionen innerhalb der Organe der Kameradschaft kandidieren.
§ 3 – Aufgaben des Wahlleiters
Er leitet die Entlastung des amtierenden Vorstandes durch die Mitglieder versammlung ein.
Die Entlastung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gegeben.
Ihm obliegt die Wahlleitung für die durchzuführenden Wahlen für die Organe gemäß § 8 (1) der Satzung.
Er ist verantwortlich für die Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
§ 4 – Wahlvorbereitung
Der Wahlleiter übernimmt die ihm vorliegenden schriftlichen Wahlvorschläge.
Wahlvorschläge aus der Mitgliederversammlung sind vom Wahlausschuss auf Zulässigkeit zu prüfen.
Der Vorstand sorgt für die Sicherstellung der bereitzustellenden Wahlunterlagen (Stimmzettel usw.)
§ 5 – Wahlverfahren
Der Wahlleiter nennt der Mitgliederversammlung die Namen der Kandidaten, die sich zur Wahl stellen.
Er kann die Kandidaten bitten, sich kurz der Mitgliederversammlung vorzustellen.
Die Wahl erfolgt durch Handaufheben, sofern kein Mitglied eine geheime Wahl beantragt.
Der Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis.
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt und sein Einverständnis nach persönlicher Befragung
bei Anwesenheit mündlich,
bei Abwesenheit vorher schriftlich,
gegenüber dem Wahlleiter erklärt hat.
§ 6 – Wahl der Organe und Kassenprüfer
Durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind gemäß § 7 und § 13 der Satzung zu wählen:
der Vorstand
der Ehrenausschuss
die Kassenprüfer
§ 7 – Voraussetzung für Organmitglieder
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können in Funktionen der UK- BMVg gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 – Durchführung der Wahl
Der Wahlleiter lässt in folgender Reihenfolge wählen:
a) Vorsitzender
b) Schatzmeister
c) Schriftführer
d) Vorsitzender Bonn / Berlin
e) Vorsitzender Pensionäre und Reservisten
Nach erfolgter Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung
den Ehrenausschuss
zwei Kassenprüfer.
§ 9 – Nachwahl
Eine Nachwahl findet statt, wenn eine Vorstands-/Ehrenausschussfunktion gemäß § 9 (4 + 6) und 10 (2) der Satzung durch ein Mitglied kommissarisch wahr genommen wird.
Neben dem bereits kommissarisch eingesetzten Mitglied können andere Vorschläge zur Neubesetzung eingebracht werden.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Wahlordnung wurde in der Vorstandssitzung am 07.11.2019 beschlossen.