Geschäftsordnung für Versammlungen

Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V.

G E S C H Ä F T S O R D N U N G – F Ü R – V E R S A M M L U N G E N

Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren bei
Versammlungen der Mitglieder und
ergänzt und erläutert die in der Satzung bestimmten Rechte und Pflichten
Stand: Februar 2021

Artikel I – Versammlungen
1. Begriffsbestimmungen

1.1      Versammlungen im Sinne dieser Geschäftsordnung sind
a) die Mitgliederversammlungen,
b) die Vorstandsversammlungen,
c) Versammlung der Ausschüsse.

1.2      Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
Jeder Teilnehmer hat sich in der Anwesenheitsliste einzutragen.
Der jeweilige Versammlungsleiter kann Gästen die Anwesenheit gestatten.

2. Versammlungen ohne Präsenzveranstaltung

2.1      Eine Mitgliederversammlung darf nur im Ausnahmefall ohne die persönliche Präsenz der Mitglieder durchgeführt werden.

2.2      Ein solcher Fall ist gegeben, wenn gesetzliche Bestimmungen eine Präsenz-veranstaltung verhindern oder die persönliche Unversehrtheit der Mitglieder nicht gewährleistet werden kann und wenn durch die nicht Durchführung einer Mitgliederversammlung, die Handlungsfähigkeit der Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung gefährdet wird.

2.3      Für die Durchführung von Vorstandssitzungen, kann der Vorstand auf digitale Kommunikationstechniken zurückgreifen.

2.4      Bei Versammlungen ohne Präsenzpflicht ist sicherzustellen, dass jedes teilnehmende Mitglied die Möglichkeit zur Aussprache erhält.

3. Einladungen

3.1      Zu allen Versammlungen ist schriftlich einzuladen. Die Einladung kann per Brief, per Einlage im Hardthöhenkurier oder per Email erfolgen. Bei der Einladung sind die Fristen zu beachten. Ist eine Frist nicht bestimmt, soll nicht mit einer kürzeren Frist als drei Tagen eingeladen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Enthält die Tagesordnung auch einen Punkt „Satzungsänderung“, müssen die zu ändernden Bestimmunen angegeben werden.

3.2      Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung und zu einzelnen Punkten der Tagesordnung stellen. Die Anträge müssen innerhalb der in der Einladung bestimmten Frist (Poststempel) dem Versammlungsleiter zugesandt werden.
3.3 Einladungen zu Versammlungen ohne Präsenzveranstaltung sind so zu versenden, dass diese den Mitgliedern mindestens 20 Arbeitstage vorher vorliegen.

4. Leitung

4.1.     Die Mitgliederversammlungen und die Vorstandsversammlungen werden vom Vorsitzenden, die Ausschusssitzungen von dem jeweiligen Ausschuss-vorsitzenden geleitet. Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind, er übt das Hausrecht aus.

5. Eröffnung der Versammlungen

5.1      Jede Versammlung ist formell zu eröffnen. Daher ist festzustellen, dass zur Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Versammlung beschlussfähig ist. Ist die Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht besonders festgelegt, ist sie gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

6. Tagesordnung

6.1      Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung zu bringen.

6.2      Die Versammlung kann mit Mehrheit die Reihenfolge ändern. Neue Tagesordnungspunkte können nur aufgenommen werden, wenn eine besondere Dringlichkeit begründet wird und die Mehrheit die Dringlichkeit bejaht. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen und Ehrungen beziehen.

6.3      Nach dem Aufruf eines Punktes der Tagesordnung ist zunächst dem vom Versammlungs-leiter bestimmten Berichterstatter, bei Anträgen dem Antragsteller, das Wort zu erteilen. Anschließend erfolgt die Aussprache.

6.4      Unter „Verschiedenes“ / „Sonstiges“ dürfen nur Angelegenheit von geringerer Bedeutung behandelt werden. Beschlüsse sind bei dem Punkt „Verschiedenes“ der Tagesordnung unzulässig.

7. Aussprache

7.1      Jede stimmberechtigte Mitglied kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort hierzu wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vom Versammlungsleiter erteilt.
Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen und einem Mitglied des Vor-stands oder dem Antragsteller außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilen, wen dies dem Sachzusammenhang dienlich ist.
Zu Punkten der Tagesordnung und zu Anträgen über die bereits abgestimmt worden ist, wird das Wort nicht mehr erteilt, es sei denn, dass dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

7.2      Außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen wird das Wort zur Geschäftsordnung nach dem Ermessen des Versammlungsleiters erteilt. Der Redner zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen. Der Vorredner muss seine Ausführungen beendet haben. Mehr als zwei Redner zur Geschäftsordnung hinter-einander brauchen nicht angehört zu werden. Der Versammlungsleiter kann erforderlichenfalls selbst das Wort zur Geschäftsordnung und den Redner unterbrechen. Über Geschäftsordnungsanträge ist ohne Debatte abzustimmen.

7.3      Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, die diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zuzulassen. Vor der Abstimmung sind der Antrag und die Änderungsanträge noch einmal zu verlesen. Zunächst ist über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Erhält dieser die Mehrheit, entfallen weitere Abstimmungen. Erhält ein Antrag nicht die Mehrheit, ist in der Reihenfolge ihrer Bedeutung abzustimmen. Diese Reihenfolge bestimmt der Versammlungsleiter. Wird die Reihenfolge von einem Mitglied der Versammlung angezweifelt,

8. Ordnungsrufe

8.1      Redner, die von der Tagesordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt abschweifen, kann der Versammlungsleiter „zur Sache rufen“.
Verletzt der Redner den Anstand, so kann ihn der Versammlungsleiter rügen und auf etwaige Folgen hinweisen. Einem Redner, der zweimal ohne Erfolg zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden ist, kann der Versammlungsleiter das Wort entziehen.
Mitglieder oder zugelassene Gäste, die durch ungebührliches Verhalten die Versammlung gröblich stören, können vom Versammlungsleiter nach vorheriger Warnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden.

8.2      Bei Vorliegen zwingender Gründe (z. B. vorgerückter Stunde; der Versammlungsleiter kann sich nicht mehr durchsetzen) kann der Versammlungsleiter die Unterbrechung der Versammlung anordnen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter beschränkt werden. Er kann einen Antrag auf Schluss der Debatte zulassen.

8.3      Die Mitgliederversammlung ist keine Beschwerdeinstanz gegen Maßnahmen des Versammlungsleiters. Er ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnisse zur selbständigen Entscheidung befugt. Ein Antrag der von einer Ordnungsmaßnahme Betroffenen, über diese durch die Versammlung abstimmen zu lassen, zwingt den Versammlungsleiter nicht, die Abstimmung zuzulassen.

8.4      Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

9. Abstimmungen und Wahlen

9.1      Abstimmungen und Wahlen erfolgen gemäß der gültigen Wahlordnung der Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung, die der Vorstand rechtzeitig bekanntzugeben hat.

9.2      Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Schriftliche Abstimmung muss stattfinden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied sie beantragt oder wenn der Versammlungsleiter das Abstimmungsergebnis nicht eindeutig feststellen kann.

9.3      Vom Versammlungsleiter ist bei Bedarf eine Kommission zu bestellen, die aus drei Versammlungsteilnehmern besteht. Sie hat die Aufgabe, die abgegebenen Stimmen zu zählen und das Ergebnis zu Protokoll zu geben. Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmung oder der Wahl zu bestätigen.

9.4      Wählbar sind nur stimmberechtigte Mitglieder. Vor der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen erfüllen, die satzungsgemäß verlangt werden.
Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
Ein Anwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter (bzw. Wahlleiter) vor der Abstimmung eine Schriftliche Erklärung des Betroffenen vorliegt, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.

9.5      Jedes Mitglied der Versammlung hat das Recht, Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen.

10. Niederschrift

10.1   Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen

10.2   Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzu nehmen. Die Niederschrift soll folgende Punkte enthalten:

a) den Ort und Tag der Versammlung,

b) Vor- und Zunamen des Vorsitzenden und des Schriftführers,

c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,

d) die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung,

e) die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Einberufung der Versammlung mit-angekündigt war,

f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,

g) die Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und die Wahlen; dabei soll jedes Mal das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau wiedergegeben werden (gewählte Vorstandsmitglieder sind nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort zu bezeichnen),

h) bei Satzungsänderungen den nunmehrigen Wortlaut der geänderten Satzung oder der betreffenden Satzungsbestimmung,

i) die Unterschriften des Vorsitzenden und Protokollführers.

Bei Vorstands- und Ausschusssitzungen ist die Niederschrift sinngemäß durchzuführen.
Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

10.3    Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist durch Mitteilung zu veröffentlichen. Sie gilt als angenommen und genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung ein schriftlicher Widerspruch eingelegt wird. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich dem gesamten Vorstand zuzuleiten.

Artikel II – Vorstand

11.      Der Vorstand gibt sich eine „Geschäftsordnung für den Vorstand“. Sie soll die Zusammenarbeit, den Abstimmungs- und Entscheidungsprozeß innerhalb des Vorstands fördern, Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder regeln.

11.1    Protokolle über Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln.

Artikel III – Ausschüsse

12.      Ausschüsse werden jeweils durch den Beauftragten geleitet, der für diesen Fachbereich beauftragt wurde. Der Vorstand ist von der Bildung eines Ausschusses zu unterrichten.

12.1    Dem Ausschussvorsitzenden ist es gestattet, innerhalb eines Ausschusses Arbeitsbereiche zu bilden und diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen. Die Verantwortlichkeit des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder gegenüber den Organen der UK-BMVg sind durch die Ausschussarbeit nicht berührt.

Artikel IV – Schlussbestimmungen

13.      Die Bestimmungen des Artikels I können auf Sitzungen des Vorstands und der Ausschüsse sowie anderen Versammlungen von Mitgliedern der UK-BMVg, zu denen durch ein Mitglied des Vorstands oder durch ein vom Vorstand dazu ermächtigtes Mitglied eingeladen worden ist, sinngemäß angewendet werden.

Die Geschäftsordnung wurde in der Vorstandssitzung am 17.02.2021 beschlossen.