Ehrungsordnung
Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V.
E H R U N G S O R D N U N G
Die Ehrungsordnung der UK-BMVg gem. § 11 (6)
der Satzung enthält die Grundlagen für die Ehrung
von Mitgliedern und Nichtmitgliedern der UK-BMVg
§ 1 – Ehrenvorsitzender
(1) In Anerkennung besonderer Verdienste kann die Unteroffizier-Kameradschaft
im Bundesministerium der Verteidigung (UK-BMVg) gem. § 8 (2) der Satzung einen Ehrenvorsitzenden ernennen.
(2) Zu Ehrenvorsitzenden können frühere Vorsitzende der UK-BMVg der Verteidigung ernannt werden, die das Amt mindestens vier Jahre besonders verdienstvoll geführt haben.
Grundsätzlich ernennt die Mitgliederversammlung den Ehrenvorsitzenden. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 2 – Ehrenmitglieder
(1) In Anerkennung besonderer Verdienste kann die UK-BMVg gemäß § 8 (2) der Satzung Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die UK-BMVg besondere Verdienste erworben haben. Es können neben Mitgliedern auch Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; die nicht der UK-BMVg angehören.
§ 3 – Ehrengabe der Unteroffizier-Kameradschaft
Personen können als Anerkennung für besondere Leistungen für die Kameradschaft und/oder in der Ausübung des Dienstes von der UK-BMVg mit einer Ehrengabe bedacht werden.
§ 4 – Ehren- und Treueurkunden
Über jede Ehrung gemäß der Ehrungsordnung wird eine Ehrenurkunde ausgestellt.
Treueurkunden werden vom Vorstand der UK-BMVg für langjährige Mitgliedschaften für die Zeiträume 25, 40 sowie 50 Jahre ausgestellt und dem Mitglied in einem würdigen Rahmen von der UK-BMVg überreicht.
§ 5 – Zuständigkeit und AntragsteIlung
(1) Zuständig zur Verleihung von Ehrungen gemäß. § 1 und 2 der Ehrungsordnung ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über Ehrungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Über die Vergabe der Ehrengabe gemäß § 3 der Ehrungsordnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Anträge auf Ehrungen können in der Regel nur vom Vorstand gestellt werden.
(4) Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung (§ 8 (1) Satzung) auf Ehrungen sind nicht zugelassen.
§ 6 – Geschenke
(1) Sofern die UK-BMVg, Kenntnis über eine Hochzeit sowie Jubiläumshochzeitstage eines Mitgliedes erhält, kann ein Geschenk im Wert bis ca. 50 EUR überreicht werden.
(2) Sofern die UK-BMVg, Kenntnis über die Geburt eines Kindes eines Mitgliedes erhält, wird dem Mitglied ein Geschenk im Wert bis ca. 50 EUR überreicht.
(3) Bei stationärem Krankenhausaufenthalt von Mitgliedern können die stellv. Vorsitzenden Berlin und Bonn, Vorsitzender Pensionäre u. Reservisten, für ihre Betreuung bis zu ca. 25 EUR veranschlagen.
(4) Beim Tod eines Mitglieds kann eine Zuwendung in Höhe bis zu ca. 100 EUR zu Ehren des Verstorbenen angesetzt werden.
(5) Über Geschenke aus anderen Anlässen entscheidet jeweils der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 7 – Widerruf
(1) Auszeichnungen der UK-BMVg können wegen eines Vergehens, das bei einem Mitglied den Ausschluss zur Folge haben würde, mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
(2) Ehrenzeichen und Urkunden sind nach erfolgtem Widerruf an den Vorstand zurückzugeben.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Ehrungsordnung wurde in der Vorstandssitzung am 19. Mai 2020 beschlossen.