Finanzordnung

gem. § 11 (6) Satzung der Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.

(2) Für den Verein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Höhe der Ausgaben muss sachgemäß, Vergütungen dürfen nicht überhöht sein.

§ 2 Haushaltsplan

(1) Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Er muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben sowie alle erwarteten Finanzzu- und -abflüsse umfassen.

(2) Der Haushaltsplanentwurf ist bis zum 15. Dezember des Vorjahres zu erstellen und den Mitgliedern mit der Einladung zur nachfolgenden Mitgliederversammlung, die über den Entwurf beschließt, vorzulegen.

(3) Der Schatzmeister überwacht die Einhaltung des Haushaltsplans und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen.

(4) Der Haushaltsplan ist nach folgender Gliederung aufzustellen:

A. Einnahmen

1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden
3. Zuschüsse
4. Einnahmen der Vermögensverwaltung
5. Einnahmen des Zweckbetriebs (z. B. Veranstaltungen)
6. Einnahme wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (z. B. Verkauf von Speisen und Getränken)
7. Sonstige Einnahmen (z. B. aus dem Verkauf von Anlagevermögen)

B. Ausgaben

1. Personalkosten (gegliedert nach steuerlichen Bereichen)
2. Sachkosten

▪ Energiekosten
▪ Büro- und Verwaltungskosten
▪ Gebühren und Beiträge
▪ Werbekosten

3. Kapitaldienst

▪ Zinsen und Tilgung

4. Kosten des Zweckbetriebs
5. Kosten geselliger Veranstaltungen
6. Anschaffung von Anlagevermögen
7. Kosten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
8. Sonstige Kosten

§ 3 Jahresabschluss

 (1) Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.

(2) Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 13 der Vereinssatzung zu prüfen. Überdies sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern dazu auf Verlangen, Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt im Wesentlichen stichprobenartig.

§ 4 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung und des Haushaltsplans. Sie überprüfen

(a) ob die Finanz- und Vermögensbestände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen
(b) ob die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind und
(c) ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.

(2) Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5 Inventar

(1) Zur Erfassung des Inventars ist ein Inventarverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

(2) Die Inventarliste muss enthalten:

(a) Anschaffungsdatum
(b) Bezeichnung des Gegenstandes
(c) Anschaffungs- und Zeitwert
(d) Aufbewahrungsort

(3) Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg anzufertigen.

§ 6 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse.

(2) Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

(3) Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplans zuständig.

(4) Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden.

(5) Der gesamte Zahlungsverkehr wird nach Möglichkeit bargeldlos abgewickelt.

(6) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

(7) Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über die Vereinskonten liegt beim Vorstandsvorsitzenden. Er erteilt dem Schatzmeister Kontovollmacht. Bei Verfügung über Einzelbeträge von mehr als 100 Euro benötigt der Schatzmeister die Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Beitragsordnung ist Anlage zu dieser Finanzordnung und enthält Festlegungen zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 8 Reisekosten

Die Reisekostenordnung ist Anlage zu dieser Finanzordnung und enthält Festlegungen zur Zahlung von Reisekosten.

§ 9 Inkrafttreten

Die Finanzordnung wurde in der ordentlichen Vorstandssitzung am 23.10.2025 beschlossen. Sie trat am Tag nach der Verabschiedung in Kraft.

 

Beitragsordnung

Stand: 23.10.2025

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Finanzordnung gem. § 11 (6) der Satzung der Unteroffizier-Kameradschaft im Bundesministerium der Verteidigung e.V. (UK-BMVg e.V.).

(2) Beschlüsse über die Änderung zur Höhe der Mitgliedsbeiträge können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.

(3) Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit

(1) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des jeweiligen Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

(2) Fällt der Beginn der Mitgliedschaft nicht auf den 1. Januar, wird ein anteiliger Jahresbeitrag für die Anzahl der Monate der Mitgliedschaft berechnet. Das Fälligkeitsdatum ist das Datum des Beginns der Mitgliedschaft im Verein.

(3) Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug zum 1. Januar oder dem darauffolgenden ersten Bankarbeitstag. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung. Im Ausnahmefall ist die Zahlung des Beitrags per SEPA-Überweisung zulässig.

§ 3 Beiträge

Mitgliedsform

Beitragshöhe

ordentliches Mitglied

48,00 EUR Jahresbeitrag | 4,00 EUR/Monat

Fördermitglied

frei

Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzender

frei

freiwillig zahlendes Ehrenmitglied

48,00 EUR Jahresbeitrag | 4,00 EUR/Monat

freiwillig zahlendes Fördermitglied

48,00 EUR Jahresbeitrag | 4,00 EUR/Monat

(1) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Die Bankverbindung wird dem Zahlungspflichtigen durch den Verein zur Verfügung gestellt.

(2) Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 2,50 EUR pro Mahnung erhoben. Bei Lastschriftrückgaben werden die dem Verein von der Bank in Rechnung gestellten Gebühren erhoben.

Reisekostenordnung

Personen, die im Auftrag der UK-BMVg e.V. Reisen unternehmen, haben nach folgenden Maßgaben Anspruch auf Erstattung der Kosten.

§ 1 Genehmigung

(1) Jede Reise muss vor Antritt vom Vorstand genehmigt werden. Eine nachträgliche Geneh­migung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

(2) 
Generell genehmigt sind Reisen der Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die UK‑BMVg e.V.

§ 2 Verkehrsmittel

(1) Es ist generell, das preiswerteste Verkehrsmittel zu wählen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die günstigste Klasse zu wählen. Ermäßigungsmöglichkeiten (Gruppentarife, BahnCard usw.) sind zu nutzen. Werden private Kfz eingesetzt, so sind nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften zu bilden.

(2) Für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs kann eine Kilometerpauschale von 0,25 Euro abgerechnet werden.

§ 3 Übernachtungen

(1) Übernachtungskosten werden erstattet, wenn die An- bzw. Abreise am Tag der Veranstaltung nicht zumutbar ist.

(2) Die Anreise am selben Tag ist nicht zumutbar, wenn die Abfahrt von der Wohnung vor 6 Uhr erfolgen müsste.

(3) Die Abreise am selben Tag ist nicht zumutbar, wenn die eigene Wohnung erst nach 24 Uhr erreicht werden könnte.

§ 4 Verpflegungsmehraufwand

(1) Verpflegungskosten werden – gestaffelt nach den jeweils gültigen Einkommensteuerricht­linien bezüglich Dienstreisen – ab einer Abwesenheit vom Wohn- bzw. Dienstort von mindestens 8 Stunden pauschal erstattet.
Für unentgeltlich erhaltene Verpflegung werden von den Pauschsätzen folgende Sätze abgezogen:

Frühstück 20 %

Mittagessen 40 %

Abendessen 40 %


§ 5 Reisenebenkosten

(1) Notwendige Nebenkosten der Reise (z. B. Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung u.ä.) werden erstattet, soweit sie durch Belege nachgewiesen werden. Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und für Schäden am privaten Fahrzeug wird nicht gewährt.

§ 6 Anträge auf Erstattung

(1) Der Antrag auf Reisegenehmigung bzw. auf Erstattung der Kosten ist mit dem jeweils gültigen Formular „Reisekostenabrechnung“ elektronisch einzureichen. Belege sind als gut lesbarer Scan beizufügen. Originalbelege sind durch den Antragsteller aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Richtigkeit der Reisekostenabrechnung bestätigt der Antragsteller mit seiner Unterschrift oder digitaler Signatur.

(3) Kosten, die nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können, sind von der Erstattung ausgeschlossen.

(4) Reisekostenabrechnungen sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Reise beim Schatzmeister der UK-BMVg e.V. einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Kostenerstattung, es sei denn, es erfolgt ein Nachweis, dass das Fristversäumnis nicht selbst verschuldet war.

§ 7 Kostenerstattung


 (1) Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten in Höhe der eingereichten Belege erstattet. Übernachtungskosten werden bis zu einer Höhe von 80 Euro pro Tag gegen Nachweis erstattet, sofern nicht über Pauschalen abgerechnet wird. Wahlweise können Übernachtungskosten auch über Pauschalen abgerechnet werden. Die Pauschalen richten sich nach den jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien bezüglich Dienstreisen.

(2) Die Erstattung von Reisekosten erfolgt grundsätzlich unbar.

(3) Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.

(4) Die UK-BMVg e.V. ist berechtigt, Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten mit fälligen Forderungen aufzurechnen, die gegen den Antragsteller bestehen. Dies gilt auch für Forderungen, die erst nach der Antragstellung entstehen.

(5) Ein Vorschuss bezüglich Reisekosten wird grundsätzlich nicht gewährt.

(6) Voraussetzung für die Erstattungen nach Pauschalen für Übernachtungs- und Verpflegungskosten ist, dass tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden.

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